Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 7

Ausnahmen von der Identifizierungspflicht



1

Die Identifizierung entfällt:

  1. bei einer Änderung des Vertrages oder beim Abschluss eines neuen Vertrages, wenn die Vertragspartei schon beim Abschluss eines anderen Vertrages identifiziert worden ist;
  2. wenn die Vertragspartei eine allgemein bekannte juristische Person oder Personengesellschaft ist;
  3. wenn die Vertragspartei bereits nach den grundlegenden Prinzipien des GwG innerhalb des Konzerns, dem das Versicherungsunternehmen angehört, identifiziert worden ist;
  4. wenn der Antrag von einem Finanzintermediär, der dem GwG untersteht, entgegengenommen wurde, sofern dieser die Vertragspartei identifiziert und die wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt hat.

2

Verzichtet das Versicherungsunternehmen aus einem dieser Gründe auf die Identifizierung der Vertragspartei, hält es den Grund aktenkundig fest.



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