Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 6

Fehlen der Identifikationsdokumente



Verfügt die Vertragspartei über keine Identifikationsdokumente im Sinne des R SRO-SVV, kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Beweiskräftige Ersatzdokumente können Bestätigungen von öffentlichen Stellen, ein von der Revisionsstelle unterzeichneter aktueller Geschäftsbericht oder ähnliche Dokumente sein. Die Identifizierung durch beweiskräftige Ersatzdokumente ist in einer Aktennotiz zu begründen.



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